Alpenversand Handelsgmbh
Rennweg 79-81
1030 Wien
Österreich
http://www.callcenterprofi.de/index.php;do=show/site=cc/sid=15666125984c98820915d6f803291128/alloc=179/id=1046
03.04.2003 - In der Presse häufen sich zunehmend negative Berichte im Zusammenhang mit scheinheiligen Gewinnversprechen gegenüber Privatkunden. Auch Call Center sind daran beteiligt und tragen damit nicht unbedingt zur Imageverbesserung bei. So berichtete das Magazin Mex im dritten Programm der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten am 27. März 2003 über die dubiosen Methoden des Alpenversands. Schon einmal ging dieses Unternehmen durch die Boulevard-Presse. Bereits im Januar 2003 versuchte das ZDF-Magazin Mona Lisa die Hintergründe und Verflechtungen im Dickicht mehrerer beteiligter Firmen zu ergründen.
In seiner Serie Gewinnversprechen berichtet das HR3-Fernsehmagazin Mex in seiner Sendung vom 27. März 2003 über Frau Margot N. aus Frankfurt, die permanent durch Anrufe genervt wird. Frau N. habe bei einem Preissauschreiben gewonnen. Obwohl sie sich nicht erinnern kann bei einem derartigen Gewinnspiel teilgenommen zu haben, freut sie sich über ihren funkelniegelnagelneuen Mercedes. Natürlich geht das nicht so schnell, denn weitere 49 Anwärter auf den Gewinn freuen sich ebenfalls. Um den Preis letztendlich abzusahnen, soll Frau N. nun an einer Lotterie teilnehmen.
Schon im Januar war das ZDF-Magazin Mona Lisa über den Alpenversand gestolpert.
Im Beitrag "0190 - Abzocke mit Gewinnspielen" wurde über einen Fall berichtet, in dem Frau Margret M. einen Bar-Scheck über 25.000 Euro erhielt. Die einzige Bedingung, um den Scheck einzulösen: schnell eine 0190-Nummer anrufen... für 1,86 Euro pro Minute. Wer diese Nummer wählt, hört eine minutenlange Bandansage. Bis klar ist, das es hier keine Neuigkeiten gibt, sind bereits Telefongebühren von über 22 Euro fällig.
Auf der Suche nach den Schuldigen stieß da Mona Lisa-Team damals auf die Firma Linda's Central Versand (LCV), die ein Postfach mit der Nummer 555 im österreichischen Wolfurt, im Dreiländereck am Bodensee, angemietet hat. Eigentümer des Postfachs ist der Alpenversand mit Sitz in Wien. Hier verliert sich die klare Spur in einem europaweiten Netz verdeckt arbeitender Unternehmen, die gegenseitig ihr Adressmaterial austauschen. Die österreichische Staatsanwaltschaft, die sich inzwischen in den Vorfall eingeschaltet hat, vermutet die Drahtzieher indes in Deutschland. Dr. Franz Pflanzner, Leitender Staatsanwalt Feldkirch sprach von "ausschließlich Tatorten in Deutschland. Die Firmen sind in Deutschland, die Empfänger der Briefsendungen sind in Deutschland und die sollen ja veranlasst werden, aufgrund dieser Gewinnmitteilungen die gebührenpflichtigen Mehrwertnummern anzurufen. Und darin könnte ein betrügerisches Verhalten gelegen sein." Die Staatsanwaltschaft in Österreich hat die Unterlagen an die deutschen Kollegen weiter geleitet.
Eine heiße Spur führt tatsächlich nach Deutschland, denn den Vertrieb für LCV erledigt allem Anschein nach die Offenburger Telekommunikationsfirma Mediacom. Die Mona Lisa-Reporter erhielten jedoch die Aukunft, die Arbeit für die Firma LCV sei 2002 zu Ende gegangen und die angekündigten Gewinne seien korrekt ausbezahlt worden. Mediacom selbst hätte sich aus dem Geschäft mit der Vermietung von 0190-Nummern zurückgezogen.
Bleibt noch viel Arbeit für die Verbraucherverbände, die Regulierungsbehörde und den Verband Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste, um gegen die schwarzen Schafe vorzugehen.
Autor(en): Alexander Jünger
http://www.money-advice.de/index.php?id=4&viewid=36510&mod_print=1
AG Pinneberg, Urteil vom 05.03.2004, AZ 63 C 377/03, iff-intern
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus mehreren gegen sie ergangenen, mittlerweile rechtskräftigen Vollstreckungsbescheiden.
Die im Zeitraum vom 03.09.2002 bis zum 16.10.2002 titulierten Forderungen gründen sich auf jeweils drei, unstrittig am 21.05.2002 und am 24.05.2002 unterschriftlich bestätigte Schuldanerkenntnisse. Diese wiederum beziehen sich auf Forderungen, die die Beklagte aus abgetretenem Recht gegen die Klägerin geltend machte und denen Warenbestellungen zu Grunde lagen, die zu entsprechenden Warenauslieferungen am 10.Ö8.2001, 17.08.2001, 01.09.2001, 02.09.2001, 03.09.2001 und 22.09.2001 führten.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 77-jährige Rentnerin, die nie einen Beruf erlernt hat und die mit der alleinigen Pflege und Aufsicht ihres taubstummen und erheblich sehbehinderten Ehemannes zu tun hat. In mindestens 24 Fällen erhielt sie Bestellaufforderungen der abtretenden Unternehmen „Alpen Versand" und „Linda's Central-Versand". Jedenfalls im Zeitraum vom 22.01.2001 bis zum 06.12.2001 - wie durch die Anlage K 8 umfangreich dokumentiert - stand die Klägerin in Korrespondenz mit den Zedentinnen. Die Klägerin reagierte auf die ihr überlassenen Schreiben und bestellte in der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne zu Preisen in Höhe von bis zu 24,28 €. Die Klägerin erhielt die bestellten, Waren, Gewinne wurden bis dato nicht ausgezahlt.
Die Klägerin glich die inzwischen an die Beklagte abgetretenen Kaufpreisforderungen nicht aus, weswegen sich die Beklagte - unter vorheriger Einschaltung des Inkassobüros „UGV Inkasso GmbH", dessen Geschäftsführer gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten ist - Schuldanerkenntnisse und Teilzahlungsvereinbarungen seitens der Klägerin unterschreiben ließ.
Den nach Durchführung des Mahnverfahrens schließlich ergangenen Vollstreckungsbescheiden liegen nun Hauptforderungen in Höhe von 190,8 € bis 207,03 € zu Grunde. Die Forderungen setzen sich im wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zusammen.
Die Klägerin sah von einem weiteren Vorgehen ab und setzte sich gegen die ihr zugestellten Bescheide nicht zur Wehr.
Die Klägerin behauptet, dass die Bestellaufforderungen der Zedentinnen allesamt mit Gewinnversprechen beworben worden seien bzw. dass in den Schreiben zur Auszahlung des Gewinns die Klägerin stets darauf hingewiesen worden sei, dass sie „die Gewinnauszahlung am besten mit der Bestellung möglichst rasch" an die versendenden Unternehmen zurück schicken möge. Nur deswegen sei es zu den Bestellungen gekommen. Die genannten Unternehmen würden sich im übrigen vornehmlich an ältere Menschen wenden und diese mit
trügerischen Geldgewinnzusagen ködern. Es würde eine Auszahlung von Geldgewinnen vorgespielt, die scheinbar nie zur Auszahlung kommen sollten. Für die Auszahlung sei eine Bestellung von minderwertiger Kitschware abgefordert worden. Die Klägerin meint daher, dass die den Vollstreckungsbescheiden letztlich zugrunde liegenden Kaufverträge sittenwidrig und nichtig seien, weil die Geschäftspraktik des „Alpen Versands" und des „Linda's Central-Versands", ältere Personen durch Gewinnversprechen dazu zu verleiten, Bestellungen aufzugeben, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspreche. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Unrichtigkeit der erwirkten Vollstreckungsbescheide gehabt, da sich die Unwirksamtkeit der Kaufverträge bzw. der von der Klägerin abgegebenen Schuldanerkenntnisse ihr vor dem Hintergrund der Geschäftspraxis hätte aufdrängen müssen. Auch aus der Presse und aus Veröffentlichungen im Internet sei der Beklagten bekannt, dass die Firmen „Alpen Versand" und „Linda's Central-Versand" seit Jahren mit Hilfe von unlauteren Gewinnzusagen zu überteuerten Preisen allerlei „Klimbim verschacherten". Die Klägerin habe auch mehrfach durch die Beratungsstelle für ältere Menschen bei der Stadt Wedel beim Inkassobüro angerufen und dort ihre persönlichen Lebensumstände geschildert. Schließlich weise das in Abstimmung mit den Unternehmen „Alpen Versand" und Linda's Central-Versand" ausgeklügelte Geschäftskonzept geradezu eine sittenwidrige Typik auf. Die Beklagte wirke kollusiv mit dem Inkassobüro „UGV Inkasso GmbH" zusammen. Die bestellenden Kunden würden unnötig verunsichert und mit einer Vielzahl einzelner Mahn- und Vollstreckungsbescheide überhäuft.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2004 erklärt die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen. Hierzu behauptet sie, dass ein Gewinnversprechen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem November 2002 vorliege, das nach Rechtskraft der Vollstreckungsbescheide bei der Klägerin eingegangen sei und indem ihr ein Gewinn in Höhe von 6.500,-- € zugesagt worden sei. Sie - die Klägerin - habe die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, in dem. sie den „Scheck" mit den Angaben unter Benutzung des übersandten Umschlages zurückgesandt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Mayen
a) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4935248-0-2;
b) vom 03.09.2002, Geschäftsnummer: 02-4912330-0-9;
c) vom 03.09.2002, Geschäftsnummer: 02-4912332-0-0;
d) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4935295-0-6;
e) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4931364-0-8;
f) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4935227-0-1 gegen die Klägerin zu betreiben, sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, die der Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
übergebenen Ausfertigungen der Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Mayen a) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4935248-0-2; b) vom 03.09.2002, Geschäftsnummer: 02-4912330-0-9; c) vom 03.09.2002, Geschäftsnummer: 02-4912332-0-0; d) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4935295-0-6; e) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4931364-0-8; f) vom 16.10.2002, Geschäftsnummer: 02-4935227-0-1
an die Klägerin herauszugeben;
und hilfsweise,
die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden gemäß Antrag zu Ziffer 1 a) bis f) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Klägerin die von ihr ausgesuchten Waren zu üblichen Handelspreisen bestellt und erhalten habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass den streitgegenständlichen Warenbestellungen Gewinnversprechen der Firmen „Alpen Versand und „Linda's Central-Versand" vorausgegangen seien. Sie behauptet, dass die Firmen „Alpen Versand" und „Linda's Central-Versand" ihre Produkte in verschiedener Weise bewerben würden, so z. B. in katalogartigen Bestellangeboten und nur teilweise in Verbindung mit sogenannten
Gewinnversprechen. Sie verweist im übrigen darauf, dass sie reines Forderungsfactoring betreibe und dass bei Erwerb der Forderungen, bei Beauftragung der Firma „UGV Inkasso GmbH" und zum Zeitpunkt der Beantragung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide weder der Beklagten noch dem Inkassounternehmen das Alter der Klägerin und wie im Einzelfall die von der Beklagten erworbenen Forderungen beworben worden seien bekannt gewesen sei. Im übrigen würden die Firmen „Alpen Versand" und „Linda's Central-Versand" auch nicht gezielt ältere Menschen bewerben. Ein etwaig sittenwidriges Gewinnversprechen hindere nicht, dass die darauf geschlossenen Kaufverträge oder Bestellungen rechtswirksam zustande kämen. Angesichts der hohen Zahl von Warenbestellungen sei schließlich auf Seiten der Klägerin auch schon ein erhebliches Erwerbsinteresse anzunehmen. Die Klägerin habe auch nur deswegen wiederholt Kaufangebote und Werbeschreiben erhalten, weil sie eben mehrfach Bestellungen aufgegeben habe. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Schuldanerkenntnisse in Kenntnis der Nichtauszahlung möglicherweise in Aussicht gestellter Gewinne abgegeben worden seien.
Das Vorgehen der Beklagten im Zuge des Mahn- und Vollstreckungswesens entspreche allgemein üblicher Rechtspraxis, nämlich die Forderungen zur Unterbrechung der sonst drohenden Verjährung in das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren zu überführen. Nach jeder Warenbestellung habe die jeweilige Ursprungsgläubigerin zwei Wochen nach Auslieferung die Zahlung des Kaufpreises angemahnt und wegen fehlender Reaktion der Klägerin sodann die Kaufpreisansprüche an die Beklagte abgetreten. Die Klägerin sei in der Folgezeit von Seiten der Beklagten und der beauftragten „UGV Inkasso GmbH" dreimal in Abständen von jeweils 6 Wochen schriftlich gemahnt worden und sodann seien 9 Monate nach Auslieferung der jeweils zugestellten Waren die Schuldanerkenntnisse abgegeben worden. Allgemein sei es bei der Beklagten so, dass soweit Schuldner nach der Forderungsabtretung an die Beklagte Einwände gegen die geltend gemachten Forderungen erheben würden, dem in jedem Einzelfall nachgegangen werden würde. Soweit Forderungen allerdings unbestritten blieben und Zahlungseingänge nicht zu verzeichnen seien, erfolge üblicherweise eine Titulierung. Die von dem Inkassobüro in Rechnung gestellten Gebühren seien nicht überhöht und entsprächen den Vorgaben des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen e. V.
Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Antrages beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin lediglich gegenüber den Zedentinnen berechtigt sein könne, die geltend gemachte Gewinnzusage durchzusetzen, nicht aber gegenüber der Beklagten, denn von ihr stamme die Gewinnzusage nicht.
Die Akten des AG Pinneberg in den Sachen 62 C 17/03 und 66 C 9/03 waren beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die zwischen den Parteien gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits dem Hauptantrag nach begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäss § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den im Tenor genannten Vollstreckungstiteln und auf Herausgabe dieser Titel gegen die Beklagte zu.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides auf der Grundlage eines Anspruchs aus § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden darf, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Dies bedeutet, dass die Rechtskraft nur dann zurücktreten muss, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar wäre, dass ein Gläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (vgl. nur BGH NJW 1987, 3256). Voraussetzung ist nicht nur die materielle Unrichtigkeit der Vollstreckungsbescheide und die Kenntnis des Gläubigers hiervon, hinzu kommen müssen besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers in sittenwidriger Weise prägen, so dass es diesem schließlich zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
I.
Die rechtskräftigen Vollstreckungsbescheide sind materiellrechtlich unrichtig, denn der Beklagten stehen keine Zahlungsansprüche aus den einzelnen Schuldanerkenntnissen gegen die Klägerin zu.
Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, dass die Schuldanerkenntnisse, die den Vollstreckungsbescheiden zugrunde liegen, aus Rechtsgründen unwirksam sind. Auf den damit geltend gemachten Bereicherungseinwand stützt sich die Klägerin zu Recht. Auch wenn es sich um selbständige Schuldanerkenntnisse handeln sollte, so hätten diese ebenfalls den
Zweck, eine dem Grunde nach zumindest bestehende Schuld zu sichern. Eine durch die Anerkenntnisse gesicherte Schuld ist allerdings nicht entstanden. Die Hauptforderungen aus den Schuldanerkenntnissen gründen sich auf nach § 138 BGB sittenwidrige und damit nichtige Rechtsgeschäfte. Da die Forderungen damit zugunsten der Zedentinnen nicht entstanden sind, konnte auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der nunmehr im Rahmen der Vollstreckungsbescheide geltend gemachten Forderungen werden.
Auch ohne Rückgriff auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestrittenen Vortrag, dass die von den Zedentinnen überlassene Ware objektiv wertlos gewesen sei, wurde die Klägerin in sittenwidriger Weise zu ihren Bestellungen veranlasst. Das Gericht geht entgegen der Behauptung der Beklagten davon aus, dass die Bestellungen der Klägerin durch Gewinnzusagen der Zedentinnen herausgefordert wurden. Eingedenk der Vielzahl der seitens der Klägerin vorgelegten, stets mit Geldgewinnzusagen versehenen Bestellaufforderungen des „Alpen Versands" und des „Linda's Central-Versands" hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, dass die Klägerin die Bestellungen ausschließlich und gerade auf Grund von Geldgewinnzusagen, die ihr gegenüber abgegeben und nicht ausgezahlt wurden, getätigt hat. Auf Grund des Anlagenkonvoluts K 8 war die Beklagte in der Pflicht des substantiierten Bestreitens dafür, dass der Klägerin als Grundlage für die hier streitigen Bestellungen Prospekte ohne Gewinnzusagen übermittelt worden sind. Dass die Zedentinnen allgemein auch anders geworben haben mögen, ist unerheblich. Angesichts des durch zahlreiche Belege substantiierten Vortrags der Klägerin, hätte es dezidierten und seinerseits belegten Vortrags der Beklagten bedurft, dass gerade vorliegend auch ohne Gewinnzusage beworben wurde. Auch wenn die Beklagte rechtlich eine eigenständige Gesellschaft sein mag, reicht es hier nicht aus, vorzutragen, dass keine Kenntnis von Werbemaßnahme_ vorliege, wenn gleichzeitig vorgetragen wird, man wisse genau, dass die Zedentinnen auch ohne Gewinnzusagen werben würden. In diesem Zusammenhang erweist sich dann auch ein Bestreiten mit Nichtwissen als unzulässig, denn die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage, sich Kenntnis über die maßgeblichen Umstände der Bewerbung der Adressaten zu verschaffen.
Die Geschäftspraktik der Zedentinnen verstößt auch gegen das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig (ebenso bereits Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 09.05.2003 - 66 C 9/03 und Urteil vom 10.06.2003 - 62 C 17/03). Unbestritten geblieben ist zunächst, dass die versprochenen Gewinne nie zur Auszahlung gelangt sind. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten in ihrer Auffassung, ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten der ursprünglichen Forderungsinhaberinnen lasse die Wirksamkeit der Kaufverträge über die einzelnen Waren in jedem Fall unberührt. Nicht nur dass der wettbewerbs-
rechtliche Sachverhalt des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung „Gewinn-Zertifikat" (BGH GRUR 2001, 1178) mit vorliegender Fallkonstellation nicht vergleichbar ist; die Beklagte lässt außer acht, dass auch die dort ausgesprochene Auffassung, „dass die von der Werbung angesprochenen Verbraucher wissen, dass sie bei der Warenbestellung Verträge schließen, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind" der Bewertung des Einzelfalls unterliegt.
Hier ist es die Geschäftspraktik der Zedentinnen - in Kombination mit dem Gewinnversprechen - die letztlich die Qualifizierung der Sittenwidrigkeit trägt. Denn es ist hierdurch die Unerfahrenheit, das mangelnde Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwäche der Klägerin ausgenutzt worden. Das Gericht hält es nach den Darlegungen der Klägerin für erwiesen, dass die Zedentinnen sich in ihrer Geschäftspraktik gerade an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen - wie hier - wenden und durch Gewinnversprechungen dazu verleiten, Bestellungen aufzugeben, auch wenn zunächst „flächendeckend" beworben werden mag. Dass hier vor allem ältere und geschäftlich unerfahrene Menschen im Visier der Zedentinnen stehen, folgt auch aus den umfassend zur Akte gereichten Bestellunterlagen, die sich über ein Sortiment verhalten, das herkömmlicher Weise gerade bei diesen Menschen etwaige Bestellungen herausfordert, wenn es etwa um ein 18-teiliges Kaffeeservice im „Stiefmütterchen Design" geht oder um Tortenringe, Zwiebelschneider, Tischdecken, Hammerzehschützer, Wärme-Kältekissen, Massagegeräte mit 4 Aufsätzen und anderes mehr. Seitens der Beklagten ist schließlich auch nicht bestritten worden, dass es sich vorliegend um eine 77-jährige, geschäftlich völlig unerfahrene Dame handelte, die mit den einzelnen gewinnversprechenden Bestellaufforderungen überrumpelt worden ist. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen hilflosen und einen mit den massenweise eintreffenden Aufforderungen überforderten Eindruck vermittelt.
Für entscheidend hält das Gericht in diesem Zusammenhang schließlich die unbestrittene Tatsache, dass es hier im Zuge der Gewinnzusagen nicht bei einer einmaligen Aufforderung blieb, eine Bestellung abzugeben. Es gab ein wiederholtes Drängen auf Abgabe einer Bestellung, um den Gewinn „endlich auszahlen" zu können. Die Klägerin hat dezidiert und umfassend dargetan, dass es die Zedentinnen bei einer einmaligen Aufforderung nicht beließen, sondern jeweils nachhakten und die Klägerin wiederholt zur Bestellung aufforderten. Die geschäftliche Unerfahrenheit der Klägerin und die intellektuelle eigene Übermacht wurde dadurch missbraucht..§ 138 Abs. 1 BGB hat im konkreten Fall seine Funktion zu erfüllen, die schwächere Klägerin gegenüber der wirtschaftlichen und intellektuellen Übermacht der Zedentinnen zu schützen.
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass keine Kenntnis hinsichtlich der Unerfahrenheit und des Alters der Klägerin vorgelegen habe, so ist dies im Ergebnis unerheblich. Denn das bewusste Ausnutzen der schwächeren Lage zum eigenen Vorteil ist auch gegeben, wenn sich der sittenwidrig Handelnde leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Teil nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einlässt.
Davon ist im vorliegenden Streitfall auszugehen. Denn die Zedentinnen mussten davon ausgehen, dass es durch das wiederholte Zurückhalten des Gewinns keine echte Entscheidungsfreiheit der anderen Seite mehr gab, zu bestellen oder nicht. Es war unschwer zu erkennen, dass es der Klägerin bei den wiederholt aufgegebenen Bestellungen letztlich nicht darum ging, die bezeichneten Gegenstände zu erwerben, sondern die versprochenen Gewinne ausgezahlt zubekommen und so nur ein geschäftlich unerfahrener, besonders schutzbedürftiger Kunde handeln würde. Im Hinblick auf das mehrmaligen Nachhaken -zudem in mehreren Fällen - spricht sogar eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Stets ist in den Schreiben der Zedentinnen davon die Rede, dass mit der „Bargeldzuweisung" und der „Lieferanweisung" der Bestellschein möglichst rasch zurück geschickt werden möge, erst dann stünde der Auszahlung „wirklich nichts mehr im Wege". Auch die Formulierung „Kann es sein, dass bei der Zusendung Ihrer Gewinnanforderung die Bestellung fehlt? Weil ich sie als Gewinner ganz persönlich betreue, möchte ich schon sichergehen, dass auch in der Bestellabwicklung alles stimmt. Aber jetzt bin ich gespannt, was sie aus.unseren aktuellen Angeboten aussuchen werden" belegt die sittenwidrige Typik des Vorgehens.
Angesichts des dezidierten Vortrags der Klägerin und des Eindrucks, dessen sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, kann auch licht angenommen werden, dass die Klägerin damit rechnen musste, dass der dem Schuldinerkenntnis zugrunde liegende Kaufvertrag nach § 138 BGB als nichtig zu beurteilen ist. Erst dann aber kann mit der von der Beklagten angeführten Auffassung angenommen werten, dass die Schuldanerkenntnisse nicht der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Betsicherung unterliegen.
er Beklagten als Titelgläubigerin war die Unrichtigkeit der Vollstreckungstitel auch bekannt. reicht aus, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst während des Rechtsstreits über den ispruch aus § 826 BGB vermittelt wird (vgl. nur BGHZ 101, 380, 385). So liegt der Fall hier.
III.
Es liegen auch die besonderen Umstände vor, die es verlangen, dass die Beklagte die von ihr erlangten Rechtspositionen aufgibt.
Bereits die nicht substantiiert bestrittenen umfassenden Darlegungen der Klägerin belegen, dass die Beklagte Forderungsinkasso und Mahnverfahren bewusst dazu missbraucht hat, um für ihr nicht zustehende Ansprüche Vollstreckungstitel zu erlangen. Während bei einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung sofort detaillierter Vortrag für den geltend gemachten Anspruch erforderlich gewesen wäre, umging die Beklagte mit der Einschaltung des Inkassoverfahrens und des Mahnverfahrens bewusst dieses Erfordernis, wenn auch der Forderungseinzug durch Inkassobüros und sodann durch ein Mahnverfahren dem Grunde nach nichts Verwerfliches darstellt. Denn die Beklagte hätte erkennen müssen, dass sie bei Wahl des Klageverfahrens mit ihrem Anspruch schon deshalb gescheitert wäre, weil die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegenden Bestellungen offenbart hätte. Angesichts der unstrittig bereits im Jahre 2001 auch die Beklagte treffenden Kampagne der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern, war zu erkennen, dass sie mit einer Klage selbst bei Säumnis der Gegenseite scheitern würde, weil das Gericht die Unschlüssigkeit des Anspruchs erkennt und den Erlass eines Versäumnisurteils ablehnen würde. Gleichwohl ist hier ein Mahnverfahren nach Einschalten des Inkassobüros initiiert worden und bei Ausbleiben von Widersprüchen Vollstreckungsbescheide erwirkt worden. Die Beklagte konnte im Zeitpunkt der Antragstellung ein solche Szenario bereits vorhersehen.
Auch hinsichtlich des Verfahrens ist mithin die Geschäftsunerfahrenheit ausgenutzt, die Klägerin durch das Mahnverfahren überrumpelt und de facto einer effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte beraubt worden. Die Klägerin hat aus Unerfahrenheit und Ungewandtheit die Vollstreckungsbescheide rechtskräftig werden lassen, sich gegen die Ansprüche nicht verteidigt, sondern sich vielmehr stets neuen Bestellaufforderungen der Zedentinnen ausgesetzt gesehen. Ihr sind die Vielzahl der Schreiben der Beklagten und der Zedentinnen, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dem Gericht gegenüber versicherte, schlicht über den Kopf gewachsen. Eine anwaltliche Beratung vor Erlass der Titel bestand nicht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr schließlich unterschriebenen Schuldanerkenntnisse gar nicht mehr überblicken konnte, worüber sich diese Schuldanerkenntnisse, die zwar auf Einzelbestellungen im Bereich um 20,-- €beruhten, letztlich aber in Höhe von 200,-- € abschlossen, verhielten. Die materiellen Ansprüche der einzelnen Warenbestellungen werden in dem von der Beklagten gewählten Verfahren geradezu verschleiert. Auch die gegen die Klägerin eingeleiteten Mahnverfahren wurden nicht auf Ansprüche aus
Warenlieferungen, sondern auf Ansprüche aus Schuldanerkenntnissen deklariert. Bereits hieraus kann ein Schluss auf die fehlende Gutgläubigkeit der Klägerin gezogen werden (vgl. auch KG Report Berlin 1995, 70; OLG Stuttgart NJW 1994, 330; AG Hamburg VuR 1993, 328; AG Osnabrück VuR 1993, 329). Ob die in Ansatz gebrachten Mahn- und Inkassokosten - allgemein betrachtet - der Höhe nach angemessen sind, ist unerheblich. Insbesondere die Einschaltung der mit der Beklagten verflochtenen „UGV-Inkasso" hat die Gebühren im konkreten Fall unnötig in die Höhe getrieben.
Insgesamt weist damit auch die Durchsetzung der Forderung eine sittenwidrige Typik auf und berührt ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin, weswegen das Vorgehen aus den Titeln das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde.
Zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB bedarf es schließlich nicht einer Feststellung oder Vermutung, dass die Beklagte das Mahnverfahren bewusst missbraucht hat. Der in § 826 BGB geforderte Vorsatz bezieht sich nur auf die Schadenszufügung, nicht auf die Sittenwidrigkeit der schädigenden Handlung; wenn der Handelnde - wie hier - die Tatumstände kennt, die dem Gericht sein Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lässt, entfällt eine Anwendung des § 826 BGB nur dann, wenn der Täter der redlichen Überzeugung war, dass er sich so verhalten durfte.. Das ist nach den angegebenen Darlegungen nicht der Fall.
Die Androhung der Ordnungsmittel ist aus § 890 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.568,29 €festgesetzt.
Alpen-Versand >>> BARONESSE, LCV = LINDA´S CENTRAL-VERSAND BV
Glücksbringer-Versand
Charmant-Versand
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Harter österreichischer Gouda
Der grosse G. hat nicht nur im GrOberle einen Ableger gefunden. Ein anderes Früchtchen war noch harter.
Von dessen Gewinnzusager-Briefkästen im Ausland (anfänglich mal Frankreich, später fast aussschließlich in Österreich, mit "Zwischenholdings" in Holland und der Schweiz) hat vor allem die LCV eine gewisse Berühmtheit erlangt.
Die LCV = LINDA´S CENTRAL-VERSAND BV wird am 14.11.1996 in Amsterdam gegründet (letzte bekannte Briefkasten-Adresse: NL-6229GS Maastricht, Gaetano Martinolaan 95). Gesellschafter ist die INTERGLOBE Holding/Basel (siehe BARONESSE), Geschäftsführer ist Herr Hans LICHTBLAU aus Wien. Herr LICHTBLAU taucht auch schon mal im Zusammenhang mit den Firmen G.S.V. Gesellschaft für internationalen Spezialversand, DVD Direktverkauf AG und IRU-Reiseunternehmen auf. Nach einer Anfrage im Österreichischen Parlament soll I.R.U. Reiseunternehmen GmbH der Reiseveranstalter von IVH sein und das sei mit EXPRESSTOURS & PACKAGES Ltd., 8-9 Charles Court 31 St. Luke´s Road, MSD 07 Gwardamangia/MALTA identisch. Das dürfte falsch sein, auch wenn LICHTBLAU unter der Adresse und Telefonnummer der IRU erreichbar sein sollte.
In Malta haben zwar einige Gewinnzusager eine Art Rückzugsgebiet gefunden, aber Gewinnzusagen aus Malta haben einen anderen Hintergrund.
Am 23.07.1997 wird Rolf W. aus Schutterwald zum Geschäftsführer der TOP-PROMOTION Werbeagentur bestellt (BARONESSE, ALPENVERSAND). Diese örtliche Nähe zur Flammkuchen-Connection des Herrn G. und "seiner" OMPEX/ODD ist kein Zufall, denn als "graue Eminenz" im Hintergrund der hier abgehandelten Gewinnzusager wird Herr Michael HARTER gehandelt und der war früher bei der OMPEX/ODD angestellt. BARONESSE wird in Zusammenhang gebracht mit der LCV (Linda´s Centralversand), mit der die Gemeinde Wolfurt in Österreich erhebliche Probleme hat, was auf deren Internet-Seite nachgelesen werden kann.
Am 29.09.1999 wird die MEDIACOM DIRECT gegründet (Sitz Hanns-Martin-Schleyer-Str. 10 in Offenburg - AG Offenburg HRB 2030), die 0190-Rufnummern an die LCV vermietet. Die Linda vom Centralversand hat(te) übrigens ein Gesicht und das sah so aus (diese nette Dame ist "LINDA". Das BILD wurde unter dem Originalnamen gesichert). Leider ist LINDA auf ihrer Internetseite seit einiger Zeit nicht mehr erreichbar. Ob Zufall oder Absicht: Jemand hat einen Fehler in die Seite reingebaut. Seit dem 11.11.2003 heisst die MEDIACOM MCD Telekommunikationsdienstleistungen GmbH.
20.03.2001: Das Tribunal De Grande Instance aus Straßburg (Urteil Nummer 011104) erklärt die französische Gerichtsbarkeit für zuständig bei grenzüberschreitenden Gewinnversprechen. Beklagte war die französische Geschäftsführerin Michele L. der Firma BARONESSE SERVICE mit Sitz in Strassburg (Original-Urteil im pdf-Format). In Deutschland verbreitete das Unternehmen die Gewinnversprechen über die deutsche Firma TOP-PROMOTION aus Offenburg (AG Offenburg, HRB 1051), die aber in den Gewinnversprechen bzw. Schreiben nicht auftauchte.
Am 05.11.2001 erfolgt die Liquidation der BARONESSE. Gesellschafter der BARONESSE war die INTERGLOBE HOLDING AG in Basel, deren Auflösung zunächst beschlossen wurde, die dann aber nach einer Fusion am 02.04.2003 wiederbelebt wird und zwischenzeitlich IDEAL VERSAND AG heißt (Handelsregistereintrag Nr.: 1467 des Amtsblattes für Basel Land).
02.06.2003: die GLÜCKS-BRINGER Verlagsgesellschaft, Hanns-Martin-Schleyer-Str. 10, Offenburg (AG Offenburg HRB 2229), bekommt einen neuen Geschäftsführer: Rolf Heinz W. (siehe TOP PROMOTION, BARONESSE, LCV).
Am 27.08.2003 verurteilt das LG Darmstadt - 9 O 65/03 - die MEDIACOM Direct GmbH, als Beteiligte an den Gewinnspielzusagen der LCV.
FKH GbR UGV Inkasso GmbH Werner Jentzer und Heinz Volandt
sowie RA Wehnert und Kollegen RA Christian von Loeven
"arbeiten" eng zusammen / bzw. pflegen engen Geschäftskontakt,
mit diesen unseriösen Betrugsfirmen- Briefkasten Firmen !
Hier einige Versand Briefkasten Firmen die die FKH GbR als Vertragspartner
gegen allen Opfern / Geschädigten angibt !
Alpen Versand
Baronesse Service
Bella d‘Or,
Charmant Versand
Classee
Crisma
DEKAP Kreditvermittlungen GmbH (Finanz- und Kreditvermittlung)
DEMEKON Entertainment AG >>> Sparschwein AG
Delta Telekommunikations GmbH
Eurox
Glücksbringer GmbH - Gewinnspiel-Mafia - Betrug -
Lindas Central Versand
LCV Absender-Firma namens LCV, die in A-6961Wolfurt offenbar nur ein Postfach 555 iAdresse ?
messagemonster AG >>> Sparschwein Ag >>> DEMEKON Entertainment AG
Provea
Sparschwein AG >>> DEMEKON Entertainment AG
SAVPC oder Saphir.
VH France S.A.S.U.